Artikel 3
Wenn die Partei, zu deren Ungunsten der Schiedsspruch ergangen ist, dartut, daß sie nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus einem anderen Grunde als den im Artikel 1, lit. a und c, und Artikel 2, lit. b und c, erwähnten Gründen gerichtlich anzufechten berechtigt ist, kann der Richter nach seinem Ermessen die Anerkennung oder Vollstreckung versagen oder sie aussetzen und der Partei eine angemessene Frist bestimmen, um vor dem zuständigen Gericht den Ausspruch der Nichtigkeit herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10001788
Dokumentnummer
NOR12023859
alte Dokumentnummer
N2193027825S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)