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§ 50 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 50.

Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023756

alte Dokumentnummer

N2193012071R

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