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§ 44 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 44.

(1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b,(Anm.: Richtig: § 39 Abs. 1 lit. b) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.

(2) Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023750

alte Dokumentnummer

N2193012065R

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