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§ 30 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 30.

(1) Nach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.

(2) Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neue Erhebungen einzuleiten.

(3) Die ordnungsgemäß befundenen oder berichtigten Akten sind sodann an das Gericht zu leiten, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Dieses hat die Grundbuchseinlagen zu verfassen. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann jedoch, wenn es zur Beschleunigung dienlich ist, diese Arbeit dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023736

alte Dokumentnummer

N2193012051R

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