Artikel 8
Artikel 8. Die Behörde des Ursprungslandes kann nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festsetzen und zu ihren Gunsten von dem Eigentümer der Marke, deren internationale Registrierung beantragt wird, erheben.
Zu dieser Gebühr tritt eine internationale Gebühr (in Schweizer Franken) von einhundertfünfzig Franken für die erste Marke und von je einhundert Franken für alle weiteren gleichzeitig beim Internationalen Bureau im Namen desselben Eigentümers hinterlegten Marken.
Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Gebühr von einhundert Franken für die erste Marke und von je fünfundsiebzig Franken für alle gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken zu entrichten.
Macht der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch, so muß er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung bei dem Internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke und von je fünfzig Franken für alle weiteren gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken einzahlen; hat er dies bei Ablauf der Frist nicht getan, so geht er des Vorteils seiner Registrierung verlustig. Sechs Monate vor dem Fristablauf erinnert das Internationale Bureau den Hinterleger durch Zusendung einer Mahnung für alle Fälle an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist die Ergänzungsgebühr nicht vor Ablauf der Frist bei dem Internationalen Bureau eingezahlt, so löscht dieses die Marke, zeigt die Löschung den Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
Enthält das Warenverzeichnis mehr als einhundert Wörter, so wird die Registrierung der Marke erst nach Zahlung eines in der Durchführungsvorschrift festzusetzenden Zuschlags vorgenommen.
Das Jahreserträgnis der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird nach Abzug der für die Durchführung des gegenwärtigen Abkommens erforderlichen gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen durch das Internationale Bureau unter die vertragschließenden Länder verteilt.
Hat ein Land das gegenwärtige revidierte Abkommen im Zeitpunkte seines Inkrafttretens noch nicht ratifiziert, so hat es bis zum Zeitpunkte seines späteren Beitritts nur Anspruch auf eine Verteilung des auf der Grundlage der alten Gebühren errechneten Einnahmeüberschusses.
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