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Artikel 6 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 6

Artikel 6. Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bureau erlangte Schutz dauert zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung an (vorbehaltlich dessen, was im Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt.

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