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Artikel 6 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1924

Artikel 6

Artikel VI. Für den Fall, daß sich bei einer auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten begangenen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I Grund zur Annahme ergibt, die unzüchtigen Gegenstände seien in einem anderen Vertragsstaate angefertigt oder von dort eingeführt worden, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß die auf Grund des Abkommens vom 4. Mai 1910 bezeichnete Behörde unverzüglich den Tatbestand der Behörde des anderen Vertragsstaates mitteilt und ihr gleichzeitig eine erschöpfende Darstellung des Sachverhaltes gibt, um sie in den Stand zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007228

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