Artikel 2
Artikel II. Zuständig für die Aburteilung der im Artikel I erwähnten Zuwiderhandlungen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Tat begangen oder eins der Tatbestandsmerkmale erfüllt worden ist. Daneben sind, wenn der Täter auf dem Gebiete seines zu den Vertragsstaaten gehörenden Heimatlandes ergriffen wird, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es zuläßt, auch dessen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die Tatbestandsmerkmale außerhalb dieses Gebietes erfüllt worden sind.
In allen Fällen ist es dem Vertragsstaate überlassen, hiebei nach den Regeln seiner Gesetzgebung den Grundsatz “non bis in idem" anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001762
Dokumentnummer
NOR40007224
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