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Artikel 16 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 16

Artikel XVI. Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall wird der Rat nach Ablauf von je fünf Jahren die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz prüfen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 12. September 1923 in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik verwahrt bleiben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007238

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