vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 12

Artikel XII. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jede von ihm empfangene Kündigung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis bringen.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, es wäre denn, daß dies in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.

Zu Abs. 1: Die Änderungen durch das Protokoll, BGBl. Nr. 192/1950, wurden sinngemäß eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007234

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)