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§ 4 GastwirteHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1921

§ 4.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.

(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10001753

Dokumentnummer

NOR12023548

alte Dokumentnummer

N2192110158S

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