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Artikel 7. Berner Übereinkunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1931

Artikel 7.

Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist.

Dieses Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und „vermischten Nachrichten“ keine Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001748

Dokumentnummer

NOR12023525

alte Dokumentnummer

N2192025671S

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