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Artikel 4. Berner Übereinkunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1931

Artikel 4.

Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatischmusikalische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001748

Dokumentnummer

NOR12023522

alte Dokumentnummer

N2192025668S

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