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Artikel 16. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 16.

Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden der Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen.

Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes statt.

Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Werkstück

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023500

alte Dokumentnummer

N2192025645S

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