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Artikel 8. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 8.

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.

Begriff der Veröffentlichung: Art. 4.

Schlagworte

Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023492

alte Dokumentnummer

N2192025637S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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