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Artikel 7. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 7.

Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

Doch richtet sich für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertragsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.

Für die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, für die nachgelassenen Werke, für die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

1. Begriff des Ursprungslandes: Art. 4.

2. Vgl. §§ 60 bis 64 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Lichtbildwerk, Schutzfrist

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023491

alte Dokumentnummer

N2192025636S

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