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Artikel 20. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 20.

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor miteinander besondere Abkommen zu treffen, soweit diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt werden, einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die Vereinbarungen in bestehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen übereinstimmen, bleiben in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023504

alte Dokumentnummer

N2192025649S

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