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Artikel 15. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 15.

Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nachbildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

1. Zum Abs. 1: Vgl. § 12 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

2. Zum Abs. 2: Vgl. § 13 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Vermutung der Urheberschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023499

alte Dokumentnummer

N2192025644S

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