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Art. 11 § 3 IEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

(Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu Art. XI, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 3

Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. c vorliegen.

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