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Artikel IV. Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

Artikel IV.

Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist, oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes zuständig erklären.

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