vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 7 Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 7

Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)