(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 9.
Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 9.
Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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