5. Schlußbestimmungen.
§ 27.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Theilung von Gemeindewäldern und der solchen gleichzuhaltenden Waldungen, sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Beschränkungen des Verfügungsrechtes in Bezug auf die Theilung des Gemeindeeigenthums nicht berührt.
Auf Güter, die mit dem Fideicommiss- oder Lehenbande behaftet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Fideikommisse und Lehen wurden durch das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, dRGBl. I S 825/1938, aufgehoben.
Schlagworte
Teilung, Wälder, Eigentum, Fideikommissbande, Allmende, Gemeingut, Gemeindeeigentum
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022783
alte Dokumentnummer
N2190011041S
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