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§ 27 TirHoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

5. Schlußbestimmungen.

§ 27.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Theilung von Gemeindewäldern und der solchen gleichzuhaltenden Waldungen, sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Beschränkungen des Verfügungsrechtes in Bezug auf die Theilung des Gemeindeeigenthums nicht berührt.

Auf Güter, die mit dem Fideicommiss- oder Lehenbande behaftet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Fideikommisse und Lehen wurden durch das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, dRGBl. I S 825/1938, aufgehoben.

Schlagworte

Teilung, Wälder, Eigentum, Fideikommissbande, Allmende, Gemeingut, Gemeindeeigentum

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022783

alte Dokumentnummer

N2190011041S

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