Abfindungsansprüche
§ 22.
(1) Können sich die Miterben über die Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht verlängert werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.
(3) Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen erwirbt.
1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Schlagworte
Abfindungsanspruch, Abgeltung, Abfertigung, Erbgeld, Vergleich, Stundung, Zahlungsaufschub, Fälligkeit, Ratenzahlung, Teilzahlung, Sicherung, Verpfändung, Hypothek, Abverkauf
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12035059
alte Dokumentnummer
N2198913836J
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