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Art. 5 § 4 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

§ 4

§. 4.

Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.

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