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§ 40 Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

7. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes.

§ 40

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung dieses und des Gesetzes vom 17. März 1897, R.-G.-Bl. Nr. 77, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden.

Mit der Eröffnung eines Grundbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Katastralgemeinde auf.

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