§ 858.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 858.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)