vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 772 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 772.

Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)