Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 556.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
- 1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
- 2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
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