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§ 83b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Entscheidung über die Rechnung

§ 83b.

(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.

(2) Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233623

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