Enthebung des Verwalters
§ 80c.
(1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(4) Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233613
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