früher § 447
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
§ 498.
(1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(2) § 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.
(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.
(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.
(6) § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.
(7) § 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.
(8) § 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.
(10) § 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.
früher § 447
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233961
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