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§ 389a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2017

Bankguthaben

§ 389a.

Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

  1. 1. sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,
  2. 2. ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder
  3. 3. ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187932

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