Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 478.
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)