vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 478 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Änderung des Vollzugsgebietsplans

§ 478.

Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)