Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen
§ 421.
(1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.
(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.
(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187901
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)