vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1919

§. 33.

(1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.

(2) Umfang, Wirkung und Dauer der Processvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Processhandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte