§. 25.
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 25.
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)