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Artikel XLVI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XLVI.

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird.

Schlagworte

Prozess

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020120

alte Dokumentnummer

N2189515858T

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