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Artikel XXVI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XXVI.

In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.

Das Justizministerium kann jederzeit durch einen Delegirten von der Rechtsprechung des Schiedsgerichtes Kenntnis nehmen, die Acten einsehen und sich vom ordnungsmäßigen Gang der Geschäfte überzeugen. Zu diesem Zwecke ist in das Statut auch die Bestimmung aufzunehmen, dass die Börsenschiedsgerichte dem Justizministerium alljährlich genaue statistische Ausweise über ihre Geschäftsthätigkeit vorzulegen haben.

Durch vorstehende Bestimmungen werden im übrigen die gesetzlichen Vorschriften über die staatliche Börsenaufsicht nicht berührt.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

Delegierter, Akt, Geschäftstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020100

alte Dokumentnummer

N2189515838T

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