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Artikel XIX. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XIX.

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).

Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.

Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der §§. 197 und 198 C. P. O. zu.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

ZPO, Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020093

alte Dokumentnummer

N2189515831T

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