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Artikel XIX. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Artikel XIX.

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).

Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.

Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der §§. 197 und 198 C. P. O. zu.

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