Streitigkeiten um unbewegliches Gut.
§. 81.
(1) Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
(2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.
Siehe auch §§ 84, 85 u. 91 sowie 49 Abs. 1 und 2 Z 3 u. 4 JN.
Schlagworte
Teilungsklage, Grenzberichtigungsklage
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020863
alte Dokumentnummer
N2189526088S
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