zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 2.
Die im §. 1 bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.
Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.
Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.
Schlagworte
Kuratelgericht, Edikt, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001243
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