vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 2.

Die im §. 1 bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.

Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.

Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.

Schlagworte

Kuratelgericht, Edikt, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte