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§ 12 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 12.

Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.

Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.

Schlagworte

Kurator, Akt, Kenntnis, Kuratelgericht, Rat

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001262

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