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§ 8 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 8

§. 8.

Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.

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