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§ 7 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 7

§. 7.

Steht eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, unter besonderer staatlicher Aufsicht, so hat das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ den bestellten Curator durch Ertheilung der für die Erfüllung seiner Aufgabe nöthigen Auskünfte zu unterstützen.

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