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§ 5 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 5

§. 5.

Der Name des gemeinsamen Curators, sowie der Anlaß und Zweck seiner Bestellung ist von dem Gerichte, welches diese vorgenommen hat, durch ein Edict kundzumachen.

Dieses Edict ist bei dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, sowie bei dem Gerichte, bei welchem die, die Curatelbestellung veranlassende Angelegenheit anhängig wird, anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.

Werden die Theilschuldverschreibungen in einem amtlichen Coursblatte notirt, so ist das Edict auch durch die “Wiener Zeitung" zu veröffentlichen und an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen.

Die Ausfertigung des Edictes hat jedoch in denjenigen Fällen zu unterbleiben, in welchen die Bestellung des Curators nur zu dem Zwecke erfolgt, um die Verständigung von der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer der Theilschuldverschreibungen oder von der in Folge der Einlösung der Theilschuldverschreibungen vorgenommenen Löschung dieses Pfandrechtes vollziehen zu können.

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