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§ 4 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 4

§. 4.

Soll die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu dem Zwecke erfolgen, damit ein Anderer in dem Gange seiner Rechte nicht gehemmt werde, so hat dieser, wenn er nicht vorher die Bestellung des Curators bei dem nach §. 2 hiezu berufenen Gerichtshofe erwirken will, in dem Einschreiten, durch welches seine Angelegenheit bei einem Gerichte anhängig wird, den zur Bestellung des gemeinsamen Curators berufenen Gerichtshof namhaft zu machen und anzusuchen, daß die Bestellung des Curators durch diesen Gerichtshof bewirkt werde. Gleichzeitig mit der Erledigung des Einschreitens ist dieser Gerichtshof um die Bestellung des Curators, unter Mittheilung des Anlasses und Zweckes der Bestellung, sowie um die Verständigung desselben von Amtswegen zu ersuchen.

Dieß gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn der Schuldner die Vornahme einer bücherlichen Eintragung erwirken will, von welcher die Besitzer der Theilschuldverschreibungen zu verständigen wären.

In dem gerichtlichen Beschlusse, welcher die Bestellung des Curators verfügt, ist der Anlaß oder Zweck der Bestellung anzugeben.

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