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§ 19 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 19

§. 19.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.

Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.

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