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§ 15 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 15

§. 15.

Die gänzliche oder theilweise Löschung eines für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechtes findet nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften, sondern auch dann statt, wenn die Erlöschung des Rechtes durch die Vorlage der in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen eingelösten Theilschuldverschreibungen, nachdem sie durch in die Augen fallende Merkmale für den Verkehr unbrauchbar gemacht wurden, dargethan wird.

In dem letzteren Falle ist dem Löschungsgesuche ein Verzeichniß der vorgelegten Theilschuldverschreibungen, welches die zum Nachweise der Identität derselben erforderlichen Bezeichnungen anzugeben hat, beizulegen. Dieses Verzeichniß ist dem von der Löschung zu verständigenden gemeinsamen Curator gleichzeitig mit dieser Verständigung zuzustellen. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist anstatt der Theilschuldverschreibungen in die Urkundensammlung einzulegen.

Der durch die Vorlage der eingelösten Theilschuldverschreibungen zu liefernde Nachweis kann, wenn es sich um die von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegebenen Theilschuldverschreibungen handelt, durch eine Bestätigung ersetzt werden, welche von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe darüber ertheilt wird, daß die eingelösten Theilschuldverschreibungen unbrauchbar gemacht wurden, sowie daß die Einlösung in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen erfolgte.

Die Erlöschung des Rechtes aus einer Theilschuldverschreibung, welche nach dem für ihre Einlösung bestimmten Zeitpuncte für amortisirt erklärt wird, kann durch Beibringung der Quittung über die Zahlung derselben und einer von dem Berechtigten und von dem Verpflichteten ausgestellten, in dem Falle des vorhergehenden Absatzes auch von dem die staatliche Aufsicht ausübenden Organe bestätigten Erklärung, daß die Ausgabe eines Duplicates nicht stattgefunden hat, dargethan werden.

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